Januar 2016 beschlossene Sache war, ist unerheblich, weil der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittel offenbar auch danach noch eine gewisse Zeit fortbestanden. Dass der gemeinsame Haushalt noch fortgesetzt wurde, folgt aus Ziff. 6 der Vereinbarung vom 9. Januar 2016, mit welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Wohnung in C___ bis zum 1. März 2016 zu verlassen, sollte die Wohnung in Ermatingen zu diesem Zeitpunkt bereits bezugsbereit sein (act. 2/6).