Seite 6 Gesetzgeber hat für die Umschreibung der Lebenspartnerschaft an die Kriterien „gemeinsamer Haushalt“ und „Gemeinschaftlichkeit der Mittel“ angeknüpft. Das Erfordernis einer „intakten Partnerschaft“ wird im Gesetz dagegen nicht erwähnt. Dies erklärt sich damit, dass die Steuerbehörde im Allgemeinen unmöglich eruieren kann, ob eine „seelische Verbundenheit“ besteht bzw. wann diese geendet hat. Die Lebenspartnerschaft ist deshalb erst als beendet zu betrachten, wenn die gesetzlichen umschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dass die Trennung bereits am 9.