Diese Bestimmung kann analog ohne weiteres auch auf die Schenkungssteuer angewendet werden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während fünf oder mehr Jahren ununterbrochen mit dem Schenkenden in einer Hausgemeinschaft gelebt hat und dass letzterer für den Unterhalt der Beschenkten aufgekommen ist, bzw. Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestand. Eine Lebenspartnerschaft lag damit vor. Umstritten ist hingegen, ob die Lebenspartnerschaft mit Unterzeichnung der Vereinbarung „Auflösung gemeinsamer Haushalt“ am 9. Januar 2016 oder erst mit dem effektiven Wegzug der Beschwerdeführerin geendet hat. Der