146 Abs. 1 lit. b StG). Würde man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, dass die Lebensgemeinschaft erst mit Auflösung des gemeinsamen Haushaltes per 20. Juni 2016 geendet habe, wäre zumindest die zweite Zahlung von Fr. 970‘000.--, Seite 5 welche am 30. Juni 2016 überwiesen worden sei, mit einem Steuertarif von 32% zu besteuern. 2.1.3. Würdigung