Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und D___ eine Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StG bestanden hat. Diese sei jedoch mit Unterzeichnung der Vereinbarung „Auflösung gemeinsamer Haushalt“ am 9. Januar 2016 aufgelöst worden. Weil der Vollzug der Schenkung, welcher für die Bestimmung des Steuertarifs massgebend sei (Art. 54 der Steuerverordnung [StV, bGS 61.111]), erst später erfolgt sei, sei der Steuertarif für „übrige Empfänger“ von 32% anzuwenden gewesen. Auch der gewährte Steuerabzug von Fr. 5‘000.-- sei aus diesem Grund nicht zu beanstanden (Art. 146 Abs. 1 lit.