Grund der Zuwendung sei die langjährige Lebenspartnerschaft und nicht die Trennung gewesen. D___ habe der Beschwerdeführerin zur Würdigung ihrer langjährigen Verdienste nämlich eine finanzielle Absicherung für das Alter zukommen lassen wollen. Das Schenkungsversprechen sei am 9. Januar 2016, also noch während der gemeinsamen Lebenspartnerschaft, abgegeben worden. Als Vollzugszeitpunkt der Schenkung sei der letzte mögliche Tag der vertraglichen Zahlungsfrist, also der 9. Februar 2016, zu betrachten. Unerheblich sei deshalb, dass die zweite Teilzahlung effektiv erst am 1. Juli 2016, also nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, geleistet worden sei.