Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Hinzuweisen ist darauf, dass auch die kantonale Steuerverwaltung beigeladen wurde, weil diese die angefochtene Steuerveranlagung vor Eröffnung genehmigt hat (Art. 185 Abs. 1 StG). 2. Materielles 2.1. Steuertarif und Steuerabzug betreffend Geldschenkung 2.1.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin