55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; Art. 188 Abs. 1 StG). Zu beachten ist, dass im Rechtsmittelverfahren in Steuersachen Gerichtsferien keine Geltung beanspruchen (Art. 188 Abs. 5 StG). Die Beschwerdeaufgabe vom 31. August 2017 erfolgte innert Frist. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 VRPG). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.