Anfechtungsobjekt ist deshalb der (zweite) Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017. Als Teilungsbehörde der Gemeinde kommt dem Erbschaftsamt C___ in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern die Funktion als Veranlagungsbehörde zu (Art. 182 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, bGS 621.11]). Dessen Einspracheentscheid kann beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 StG), wobei unabhängig vom Streitwert die Abteilung über die Beschwerde entscheidet (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [bGS 145.31]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen einzureichen (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1];