Das Obergericht prüft von Amtes wegen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben sind und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz berechtigt war, den (ersten) Einspracheentscheid vom 18. April 2017 zu widerrufen. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung nämlich während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111). Anfechtungsobjekt ist deshalb der (zweite) Einspracheentscheid vom 31. Juli