Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wurde fristgerecht bezahlt (act. 4). Mit Schreiben vom 6. September 2017 forderte das Obergericht die Vorinstanz sowie die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zur Vernehmlassung auf (act. 5). Beide Vernehmlassungen erfolgten am 30. Oktober 2017 (act. 8; act. 10). Am 13. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 14). Die Duplik der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden datiert vom 22. Dezember 2017 (act. 16). Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Am 14. August 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act.