Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Steuerforderungen am 27. Februar 2017 Einsprache beim Erbschaftsamt C___ (act. 9/4). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. April 2017 abgewiesen (act. 9/6). Am 3. Mai 2017 wurde der Entscheid „sistiert“ (act. 9/7) und am 31. Juli 2017 erneut mit negativem Bescheid eröffnet (act. 9/8). Mit Beschwerde vom 31. August 2017 focht die Beschwerdeführerin diesen neuen Entscheid beim Obergericht an (act. 1). Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wurde fristgerecht bezahlt (act. 4).