Das Erbschaftsamt C___ stellte ihr daraufhin am 6. Februar 2017 die Schenkungssteuer zum Tarif von 32% für „übrige Empfänger“ in Rechnung, unter Abzug eines einmaligen Freibetrages von Fr. 5‘000.--. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass richtigerweise der Steuertarif für nichtverheiratete Lebenspartner von 12 % anzuwenden sowie ein Freibetrag von Fr. 10‘000.-- zu berücksichtigen gewesen wäre. B. Prozessverlauf