Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 14. August 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O2V 17 26 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Erbschaftsamt C___ Beigeladene Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Gegenstand Schenkungssteuer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Erbschafts- amtes C___ vom 31. Juli 2017 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 und die beiden Schenkungssteuer- rechnungen vom 6. Februar 2017 seien aufzuheben. 2. Für die beiden Schenkungssteuerrechnungen vom 6. Februar 2017 sei der Steuertarif von 12% für nicht verheiratete Lebenspartner anzuwenden. Ferner sei ein Steuer- freibetrag von CHF 10'000.-- für nicht verheiratete Lebenspartner bei der Steuerbe- rechnung abzuziehen. 3. Die Schenkungssteuer für die Zuwendung per 30. März 2016 sei (exklusive Ausgleichszinsen) wie folgt festzusetzen: Barschenkung CHF 100'000.-- Fahrzeug CHF 20'000.-- abzüglich Steuerfreibetrag - CHF 10'000.-- steuerpflichtiger Betrag CHF 110'000.-- Steuerbetrag Tarif 12% (vor Ausgleichszinsen) CHF 13'200.-- 4. Die Schenkungssteuerrechnung für die Zuwendung per 1. Juli 2016 sei (exklusive Ausgleichszinsen) wie folgt vorzunehmen: Steuerpflichtiger Betrag CHF 970'000.-- Steuerbetrag Tarif 12% (vor Ausgleichszinsen) CHF 116'400.-- 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. c) der Beigeladenen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 informierte die Beschwerdeführerin die Steuerbehörde, dass sie von ihrem Lebenspartner (D___) aufgrund der Trennung eine Schenkung erhalten habe. Die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- sei am 30. März 2016 erfolgt. Den Restbetrag von Fr. 970‘000.-- habe sie am 1. Juli 2017 erhalten. Ferner habe ihr D___ ein Auto im Wert von Fr. 20‘000.-- geschenkt (act. 11/1). Das Erbschaftsamt C___ stellte ihr daraufhin am 6. Februar 2017 die Schenkungssteuer zum Tarif von 32% für „übrige Empfänger“ in Rechnung, unter Abzug eines einmaligen Freibetrages von Fr. 5‘000.--. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass richtigerweise der Steuertarif für nichtverheiratete Lebenspartner von 12 % anzuwenden sowie ein Freibetrag von Fr. 10‘000.-- zu berücksichtigen gewesen wäre. B. Prozessverlauf Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Steuerforderungen am 27. Februar 2017 Einsprache beim Erbschaftsamt C___ (act. 9/4). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 18. April 2017 abgewiesen (act. 9/6). Am 3. Mai 2017 wurde der Entscheid „sistiert“ (act. 9/7) und am 31. Juli 2017 erneut mit negativem Bescheid eröffnet (act. 9/8). Mit Beschwerde vom 31. August 2017 focht die Beschwerdeführerin diesen neuen Entscheid beim Obergericht an (act. 1). Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wurde fristgerecht bezahlt (act. 4). Mit Schreiben vom 6. September 2017 forderte das Obergericht die Vorinstanz sowie die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zur Vernehmlassung auf (act. 5). Beide Vernehmlassungen erfolgten am 30. Oktober 2017 (act. 8; act. 10). Am 13. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (act. 14). Die Duplik der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden datiert vom 22. Dezember 2017 (act. 16). Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Am 14. August 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 18). Innert Frist verlangte die Beschwerdeführerin die Entscheidbegründung (act. 19), weshalb diese nunmehr auszufertigen ist. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles Das Obergericht prüft von Amtes wegen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben sind und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz berechtigt war, den (ersten) Einspracheentscheid vom 18. April 2017 zu widerrufen. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung nämlich während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111). Anfechtungsobjekt ist deshalb der (zweite) Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017. Als Teilungsbehörde der Gemeinde kommt dem Erbschaftsamt C___ in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern die Funktion als Veranlagungsbehörde zu (Art. 182 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, bGS 621.11]). Dessen Einspracheentscheid kann beim Obergericht angefochten werden (Art. 188 Abs. 1 StG), wobei unabhängig vom Streitwert die Abteilung über die Beschwerde entscheidet (Art. 29 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [bGS 145.31]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen einzureichen (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; Art. 188 Abs. 1 StG). Zu beachten ist, dass im Rechtsmittelverfahren in Steuersachen Gerichtsferien keine Geltung beanspruchen (Art. 188 Abs. 5 StG). Die Beschwerdeaufgabe vom 31. August 2017 erfolgte innert Frist. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 1 VRPG). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Hinzuweisen ist darauf, dass auch die kantonale Steuerverwaltung beigeladen wurde, weil diese die angefochtene Steuerveranlagung vor Eröffnung genehmigt hat (Art. 185 Abs. 1 StG). 2. Materielles 2.1. Steuertarif und Steuerabzug betreffend Geldschenkung 2.1.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie im Jahre 2001 D___ kennen gelernt habe. Im Juli 2006 sei sie in dessen Liegenschaft in C___ eingezogen. Dort hätten sie mehrere Jahre zusammen gelebt, wobei D___ die gesamten Lebenshaltungskosten der Parteien bestritten habe. Er habe dann einen schweren Schlaganfall erlitten, der zu einer Seite 4 Wesensveränderung geführt habe und sei schliesslich zum Schluss gekommen, dass man nicht mehr zusammenpasse und sich trennen solle. Am 9. Januar 2016 hätten sie die Vereinbarung „Auflösung gemeinsamer Haushalt“ abgeschlossen. Gemäss dieser habe sich D___ verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert Monatsfrist, also bis spätestens am 9. Februar 2016, den Betrag von Fr. 1‘070‘000.-- zu bezahlen, um ihr die Lebensumstellung und künftige Vorsorge zu erleichtern. In Abweichung der vertraglichen Vereinbarung sei die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- jedoch erst am 22. März 2016 erfolgt. Den restlichen Betrag von Fr. 970‘000.-- habe ihr D___ am 1. Juli 2016 überwiesen. Die gemeinsame Wohnung habe sie am 20. Juni 2016 Richtung Ermatingen verlassen. Am 6. Februar 2017 habe ihr die Gemeinde C___ zwei Schenkungssteuerrechnungen zugestellt, denen fälschlicherweise ein Steuertarif von 32% für „übrige Personen“ zugrunde gelegt worden sei. Richtigerweise hätte mit dem privilegierten Steuertarif für nicht verheiratete Lebenspartner von 12% gerechnet werden müssen (Art. 147 Abs. 1 lit. a StG). Sodann wäre ein Steuerabzug von Fr. 10‘000.-- (statt Fr. 5‘000.--) zuzulassen gewesen (Art. 146 Abs. 1 lit. a StG). Grund der Zuwendung sei die langjährige Lebenspartnerschaft und nicht die Trennung gewesen. D___ habe der Beschwerdeführerin zur Würdigung ihrer langjährigen Verdienste nämlich eine finanzielle Absicherung für das Alter zukommen lassen wollen. Das Schenkungsversprechen sei am 9. Januar 2016, also noch während der gemeinsamen Lebenspartnerschaft, abgegeben worden. Als Vollzugszeitpunkt der Schenkung sei der letzte mögliche Tag der vertraglichen Zahlungsfrist, also der 9. Februar 2016, zu betrachten. Unerheblich sei deshalb, dass die zweite Teilzahlung effektiv erst am 1. Juli 2016, also nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, geleistet worden sei. Da sowohl Schenkungsversprechen als auch Schenkungsvollzug noch während der Lebenspartnerschaft erfolgt seien, sei der Steuertarif klarerweise zu reduzieren und der Steuerfreibetrag zu erhöhen. 2.1.2. Standpunkt der Vorinstanz und der kantonalen Steuerverwaltung Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und D___ eine Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StG bestanden hat. Diese sei jedoch mit Unterzeichnung der Vereinbarung „Auflösung gemeinsamer Haushalt“ am 9. Januar 2016 aufgelöst worden. Weil der Vollzug der Schenkung, welcher für die Bestimmung des Steuertarifs massgebend sei (Art. 54 der Steuerverordnung [StV, bGS 61.111]), erst später erfolgt sei, sei der Steuertarif für „übrige Empfänger“ von 32% anzuwenden gewesen. Auch der gewährte Steuerabzug von Fr. 5‘000.-- sei aus diesem Grund nicht zu beanstanden (Art. 146 Abs. 1 lit. b StG). Würde man der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, dass die Lebensgemeinschaft erst mit Auflösung des gemeinsamen Haushaltes per 20. Juni 2016 geendet habe, wäre zumindest die zweite Zahlung von Fr. 970‘000.--, Seite 5 welche am 30. Juni 2016 überwiesen worden sei, mit einem Steuertarif von 32% zu besteuern. 2.1.3. Würdigung Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (Art. 136 Abs. 1 StG). Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Schenkungen (Art. 136 Abs. 2 StGB). Ausgenommen sind einzig Gelegenheitsgeschenke, soweit sie den Betrag von Fr. 2‘000.-- nicht übersteigen (Art. 139 Abs. 1 StG). Die Geldschenkung von D___ an die Beschwerdeführerin im Betrag von insgesamt Fr. 1‘070‘000.-- stellt kein Gelegenheitsgeschenk dar und unterliegt deshalb der Schenkungssteuer. Die Steuerhoheit steht jenem Kanton zu, in welchem die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung Wohnsitz hatte (Art. 140 Abs. 1 lit. b StG). D___ hat Wohnsitz in C___ (act. 11/1), weshalb die Steuerhoheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegeben ist. Steuersubjekt der Schenkungssteuer ist die Beschwerdeführerin als beschenkte Person (Art. 141 Abs. 1 StG). Erfolgt die Schenkung zugunsten des nicht verheirateten Lebenspartners, beträgt der Steuertarif 12%. Werden Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder Grosseltern begünstigt, ist der Steuertarif auf 22% festzusetzen. Schenkungen zugunsten übriger Empfänger sind mit einem Tarif von 32% zu besteuern (Art. 147 Abs. 2 StGB). Strittig ist, ob die Schenkung nach dem Tarif für nichtverheiratete Lebenspartner oder für übrige Empfänger zu besteuern ist. Die Besteuerung zum privilegierten Tarif von 12% setzt das Bestehen einer Lebenspartnerschaft voraus. Der Begriff „Lebenspartner“ wird im kantonalen Steuergesetz nur in Bezug auf die Erbschaftssteuer definiert. So hält Art. 147 Abs. 2 StG fest, dass als Lebenspartner diejenige Person gilt, die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft gelebt hat, sofern die verstorbene Person zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestand. Diese Bestimmung kann analog ohne weiteres auch auf die Schenkungssteuer angewendet werden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während fünf oder mehr Jahren ununterbrochen mit dem Schenkenden in einer Hausgemeinschaft gelebt hat und dass letzterer für den Unterhalt der Beschenkten aufgekommen ist, bzw. Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestand. Eine Lebenspartnerschaft lag damit vor. Umstritten ist hingegen, ob die Lebenspartnerschaft mit Unterzeichnung der Vereinbarung „Auflösung gemeinsamer Haushalt“ am 9. Januar 2016 oder erst mit dem effektiven Wegzug der Beschwerdeführerin geendet hat. Der Seite 6 Gesetzgeber hat für die Umschreibung der Lebenspartnerschaft an die Kriterien „gemeinsamer Haushalt“ und „Gemeinschaftlichkeit der Mittel“ angeknüpft. Das Erfordernis einer „intakten Partnerschaft“ wird im Gesetz dagegen nicht erwähnt. Dies erklärt sich damit, dass die Steuerbehörde im Allgemeinen unmöglich eruieren kann, ob eine „seelische Verbundenheit“ besteht bzw. wann diese geendet hat. Die Lebenspartnerschaft ist deshalb erst als beendet zu betrachten, wenn die gesetzlichen umschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dass die Trennung bereits am 9. Januar 2016 beschlossene Sache war, ist unerheblich, weil der gemeinsame Haushalt und die Gemeinschaftlichkeit der Mittel offenbar auch danach noch eine gewisse Zeit fortbestanden. Dass der gemeinsame Haushalt noch fortgesetzt wurde, folgt aus Ziff. 6 der Vereinbarung vom 9. Januar 2016, mit welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Wohnung in C___ bis zum 1. März 2016 zu verlassen, sollte die Wohnung in Ermatingen zu diesem Zeitpunkt bereits bezugsbereit sein (act. 2/6). Dies war dann offenbar nicht der Fall, erfolgte der Auszug der Beschwerdeführerin doch erst am 20. Juni 2016, was sich dem E-Mail der Gemeinde Ermatingen an die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden entnehmen lässt (act. 11/7). Mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts am 20. Juni 2016 endete die Lebenspartnerschaft. Zu klären ist, ob die Schenkung vor oder nach Beendigung der Lebenspartnerschaft erfolgte, bzw. welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Steuertarifs und des Freibetrags massgebend ist. Die Schenkungssteuer ist eine sog. Rechtsverkehrs- oder Rechtsübertragungssteuer. Besteuert wird die Übertragung oder der Übergang von Rechten an Vermögen, genauer gesagt der tatsächliche Anfall bei der empfangenden Person. Der Errichtungsakt, also das Schenkungsversprechen, löst die Steuer noch nicht aus, sondern erst der Vermögensübergang, der auf Grund einer solchen Verpflichtung erfolgt (IMTHURN, in: Klöti-Weber / Siegrist / Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, § 142 N 18). Aus diesem Grunde hält Art. 142 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 54 Abs. 1 StV fest, dass der Steueranspruch bei Schenkungen erst mit dem Vollzug entsteht. Unter Vollzug ist der tatsächliche Vermögensübergang und nicht ein davon abweichender vertraglicher Zahlungstermin zu verstehen. Dies folgt aus der Natur der Schenkungssteuer als Rechtsverkehrssteuer. Der Zeitpunkt des Vermögensübergangs, mit welchem der Steueranspruch entsteht, entscheidet über den anwendbaren Steuertarif (IMTHURN, a.a.O., § 147 N 2). Unerheblich ist deshalb, dass die Schenkung nach Vertrag bis zum 9. Februar 2016 hätte ausgerichtet werden müssen. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, erfolgte die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- am 30. März 2016 (act. 11/1). Zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgemeinschaft noch nicht beendet, weshalb der Steuertarif auf 12% festzusetzen ist Seite 7 (Art. 147 Abs. 1 lit. a StG). Zu berücksichtigen ist ferner der Freibetrag im Umfang von Fr. 10‘000.-- (Art. 146 Abs. 1 lit. a StG). Die restliche Zahlung im Betrag von Fr. 970‘000.-- erfolgte am 1. Juli 2016 (act. 11/1). In diesem Zeitpunkt war die Lebenspartnerschaft beendet, sodass der Steuertarif für „übrige Empfänger“ nach Art. 147 Abs. 1 lit. c StG von 32% anzuwenden ist. Da ein Freibetrag zwischen den gleichen Personen nur einmal gewährt werden kann (Art. 146 Abs. 2 StG), ist ein weiterer Steuerabzug nicht zuzulassen. 2.2. Steuertarif und Steuerabzug betreffend Schenkung des Fahrzeugs 2.2.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit dem Fahrzeug „Subaru Forrester“ bereits seit 2013 fahre und das Eigentum daran folglich bereits im Jahre 2013 an sie übergegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe unbestritten noch eine Lebensgemeinschaft bestanden, weshalb der Steuertarif für Lebenspartner von 12% anzuwenden sei. 2.2.2. Standpunkt des Erbschaftsamtes C___ und der kantonalen Steuerverwaltung Dass das Eigentum am Fahrzeug bereits im Jahre 2013 an die Beschwerdeführerin übergegangen sei, treffe nicht zu. So sei in der Vereinbarung vom 9. Januar 2016 noch festgehalten worden, dass sich dieses im Eigentum von Herrn D___ befinde. Entsprechend habe D___ erklärt, dass das Fahrzeug Mitte 2016, worunter der 30. Juni 2016 zu verstehen sei, auf die Beschwerdeführerin überschrieben worden sei. Der Vollzug der Schenkung sei mithin nach Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt, weshalb der angewendete Steuertarif von 32% nicht zu beanstanden sei. 2.2.3. Würdigung In Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung vom 9. Januar 2016 wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich das Fahrzeug „Subaru Forrester“ mit einem Occasionswert von Fr. 20‘000.-- im Eigentum von D___ befinde (act. 2/6). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Eigentum am Fahrzeug sei bereits im Jahre 2013 an sie übergegangen, ist damit widerlegt. Der Rechtsübergang soll nach Auskunft von D___ Mitte 2016 erfolgt sein (act. 11/8). Die Beschwerdeführerin selber nennt in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2017 das Datum vom 1. Juli 2016 (act. 11/1). Hinweise, an diesem Datum zu zweifeln, bestehen nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass das Eigentum am Auto am 1. Juli 2016 übertragen worden ist. Der Rechtsübergang erfolgte somit nach Beendigung der Seite 8 Lebenspartnerschaft (siehe Ziff. 2.1.3), weshalb der Steuertarif auf 32% festzusetzen ist (Art. 147 Abs. 1 lit. c StG). Der Freibetrag nach Art. 146 Abs. 1 StG wurde bereits bei der ersten Teilzahlung vom 30. März 2016 berücksichtigt und kann deshalb nicht erneut gewährt werden (Art. 146 Abs. 2 StG). 2.3. Vertrauensschutz 2.3.1. Standpunkt der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich D___ beim kantonalen Steueramt Appenzell Ausserrhoden telefonisch nach den Steuerfolgen der von ihm geplanten Vermögensübertragung erkundigt habe. Nach Schilderung der Situation habe man ihm die Auskunft erteilt, dass eine relevante Lebenspartnerschaft vorliege. Ferner habe man ihm gesagt, dass für die Festlegung des Steuertarifs nicht entscheidend sei, wann das Geld fliesse, solange zwischen Trennung und Zahlung kein allzu langer Zeitraum liege. Auch sei er darüber informiert worden, dass in seinem Falle der Steuertarif auf 12% festzusetzen wäre. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe D___ die Banküberweisung erst nach dem vertraglich vereinbarten Vollzugstermin (spätestens 9. Februar 2016) vorgenommen. Er sei deshalb in seinem Vertrauen zu schützen. Dass eine mündliche Auskunft in vorgenanntem Sinne erfolgt sei, könne D___ jederzeit bezeugen. Dies lasse sich auch aus der Schenkungssumme ableiten, welche auf einer Bedarfsrechnung beruhe, der ein Steuersatz von 12% zu Grunde gelegt worden sei. 2.3.2. Standpunkt des Erbschaftsamtes C___ und der kantonalen Steuerverwaltung Die kantonale Steuerverwaltung bestreitet, dass ein Telefonat mit D___ erfolgt sei. Die Angestellten könnten sich daran nicht erinnern. Ohnehin seien telefonische Auskünfte unverbindlich, denn bei einem mündlich geschilderten Sachverhalt könnten schnell Missverständnisse entstehen oder Teile des Sachverhalts unpräzise erläutert werden. Verbindliche Zusicherungen gebe die kantonale Steuerverwaltung deshalb nur auf schriftliche Anfrage hin ab. Weil steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen zu beweisen seien, habe die Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen der Beweislosigkeit zu tragen. 2.3.3. Würdigung Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Seite 9 unrichtige Auskunft einer Behörde, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezog, die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte hierfür zuständig war oder vom Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten werden durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.1 S. 193). Im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.1). Die unbelegte Behauptung einer mündlichen Zusicherung oder Auskunft genügt nicht, um einen Anspruch aus Vertrauensschutz zu begründen und ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteile des Bundesgerichts 8C_108/2017 vom 16. August 2017 E. 5.3.1; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). Wer sich auf eine mündliche Auskunft oder Zusicherung berufen will, hat sich diese deshalb grundsätzlich von der Verwaltung schriftlich bestätigen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin erblickt die schutzwürdige Vertrauensgrundlage in einem Telefonat, das zwischen ihrem damaligen Lebenspartner und der kantonalen Steuerverwaltung stattgefunden haben soll. Dieses Telefonat wird von der kantonalen Steuerverwaltung bestritten, bzw. die Mitarbeiter können sich an dieses nicht mehr erinnern. Eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Auskunft hat sich die Beschwerdeführerin bzw. D___ nicht geben lassen. Als Beweis in Frage kommt einzig die Einvernahme von D___ als Zeuge. Da dieser mit seiner Schenkung die Beschwerdeführerin (und nicht das Gemeinwesen) begünstigen wollte und er am Ausgang des Verfahrens somit ein Interesse hat, könnte seinem Zeugnis kaum mehr Bedeutung beigemessen werden als der Aussage der kantonalen Steuerverwaltung, welche das Telefonat bestreitet. Zu beachten ist weiter, dass der Vertrauensschutz nur greift, wenn die Auskunft gestützt auf eine richtige und vollständige Sachverhaltsdarstellung erteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 3.1). Hätte tatsächlich ein Telefonat stattgefunden, wäre es unwahrscheinlich, dass sich D___ nach gut zwei Jahren noch exakt daran erinnern würde, ob er sämtliche relevanten Sachumstände gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung dargelegt hat. Davon abgesehen ist der Zeugenbeweis in Steuersachen überhaupt nicht zulässig (Art. 158 Abs. 2 StG). Auch mit der Behauptung, dass die Seite 10 Schenkungssumme auf einer Bedarfsrechnung beruhe, welcher ein Steuersatz von 12% zu Grunde gelegt worden sei, ist der Beweis, dass eine Auskunft im behaupteten Sinne erteilt worden ist, nicht erbracht. Aus dem Gesagten folgt, dass keine Rede davon sein kann, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind, wie dies im Abgaberecht erforderlich ist. Mangels einer bewiesenen Vertrauensgrundlage kann sich die Beschwerdeführerin folglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 2.4. Fazit Die Schenkung vom 30. März 2016 im Betrag von Fr. 100‘000.-- ist, nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 10‘000.--, zum Steuersatz für nichtverheiratete Lebenspartner von 12% zu besteuern (Art. 147 Abs. 1 lit. a StG). Die Schenkung vom 1. Juli 2016 im Betrag von Fr. 990‘000.-- (Geldschenkung von Fr. 970‘000.-- + Schenkung Fahrzeug im Wert von Fr. 20‘000.--) ist zum Steuersatz für übrige Empfänger von 32% zu besteuern (Art 147 Abs. 1 lit c). Ein weiterer Freibetrag ist nicht zu gewähren (Art. 146 Abs. 2 StG). Mangels einer nachgewiesenen Vertrauensgrundlage ist die Beschwerdeführerin in ihrem Vertrauen nicht zu schützen. 2.5. Kosten 2.5.1. Kostenverteilung Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 2 Abs. 2 VRPG). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zuge- sprochenen Ergebnis. Der Streitwert entspricht vorliegend der Steuerersparnis im Falle der Gutheissung der Beschwerde. Bei der Reduktion des Steuertarifs von 32 auf 12% und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrags von Fr. 5‘000.-- beträgt diese Fr. 217‘600.-- (Fr. 1‘085‘000 x 0.32% - Fr. 1‘080‘000 x 0.12%). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Rüge in Bezug auf die Schenkung vom 30. März 2016 durchgedrungen. Die Schenkungssteuer reduziert sich dadurch von Fr. 30‘400.-- (95‘000.-- x 0.32) auf Fr. 10‘800.-- (Fr. 90‘000.-- x 0.12), also um Fr. 19‘600.--. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die Beschwerdeführerin hat damit zu gut 1/11 obsiegt. Die Kosten sind ihr folglich zu 10/11 aufzuerlegen. Seite 11 2.5.2. Gerichtsgebühr Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [GGV, bGS 233.2]). Gemäss Art. 20 VRPG sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.-- angemessen. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin zu 10/11, also zu Fr. 3‘182.-- (gerundet) auferlegt. Davon abzuziehen ist der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘500.--. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton folglich noch Fr. 1‘682.-- zu erstatten. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG). 2.5.3. Parteientschädigung Gemäss Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwenigen Kosten und Auslagen. In Verwaltungssachen beträgt das Honorar pauschal grundsätzlich Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 Anwaltstarif [bGS 145.53]). Innerhalb des Rahmens der Pauschale ist das Honorar unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten festzusetzen (Art. 17 Anwaltstarif). Vorliegend erscheint ein Honorar von Fr. 2‘500.-- angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer (Art. 3 Anwaltstarif). Die Barauslagen werden mangels Bezifferung praxisgemäss mit 4%, vorliegend also mit Fr. 100.-- (2‘500.-- x 0.04), veranschlagt. Die Entschädigung für die Mehrwertsteuer wird auf Fr. 208.-- (Fr. 2‘600.-- x 0.08) festgesetzt. Die Parteientschädigung beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 2‘808.--. Da die Beschwerdeführerin zu 1/11 obsiegt, hat ihr die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 255.25 zu bezahlen (Fr. 2‘808.-- : 11). Der zu 10/11 obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 betreffend die am 30. März 2016 erfolgte Schenkung über Fr. 100'000.-- mitsamt zugrundeliegender Verfügung vom 6. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Veranlagung der erwähnten Schenkung nach Abzug des Steuerfreibetrages von Fr. 10'000.-- mit 12% zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.--, werden unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- zu 10/11 oder zu Fr. 3'182.-- (bei Begründungsverzicht Fr. 1'591.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 255.25 zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an die Beigeladene. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 04.10.18 Seite 13