Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Es besteht im konkreten Fall mangels Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens keine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 52 AHVG gegenüber der Ausgleichskasse. Seite 12 3. Kosten und Entschädigung Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.