der Ausgleichkasse beglichen worden wären, kann an dieser Stelle offengelassen werden. 2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz unter den gegeben konkreten Umständen keine Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dieses Ergebnis überzeugt auch insbesondere angesichts der Überlegung, dass es bei anderer Beurteilung in vergleichbaren Fällen letztlich unmöglich werden würde, sich bei einer finanziell angeschlagenen Unternehmung zu engagieren, ohne automatisch Gefahr zu laufen, gestützt auf Art.