Betriebsschliessung beschlossen und schliesslich über die Genossenschaft der Konkurs eröffnet wurde, noch nicht als grobfahrlässige Unterlassung bezeichnet werden. Angesichts der kurzen Dauer, auf die sich die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse bezieht (Lohnzahlungen Juni bis September 2014, d.h. vier Monate) kann - bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Genossenschaft und der Rolle der Beschwerdeführerin, die erst am 25. März 2014 als Verwaltungsmitglied ins Handelsregister eingetragen wurde, innerhalb der Verwaltung der Genossenschaft - der Beschwerdeführerin persönlich keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden.