Generalversammlung der Genossenschaft statt, an welcher einstimmig beschlossen worden sei, trotz der bereits damals offensichtlich angespannten finanziellen Lage die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft auf der Basis sanierter, gesicherter Finanzen weiterzuführen. Es seien verschiedene Sofortmassnahmen bezüglich Betrieb, Personal und Produktion eingeleitet worden und die Präsidentin habe Kontakte im Hinblick auf eine Schuldensanierung aufgegleist. Unter diesen Umständen ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (zunächst) davon ausging, dass eine nachhaltige Sanierung realisiert und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist geregelt werden könnten.