Ihre Aufgabe bestand gemäss glaubhaften und von keiner Seite bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in einer eigentlichen geschäftsführenden Funktion im Alltagsgeschäft der Genossenschaft (sie verfügte daher auch nicht über eine Unterschriftsberechtigung), sondern sie wirkte gemäss eigenen Angaben im Hintergrund mit bei der Umsetzung der in den Statuten festgelegten Kriterien für Produkte und Dienstleistungen und der bei Gestaltung der Organsationsstrukturen; ausserdem übernahm die Beschwerdeführerin insbesondere die Aufgabe, die Sitzungsprotokolle der Verwaltung zu führen.