Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat oder nicht, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsmitgliedern ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.3). Die Beklagte war lediglich während einiger Monate vor der Konkurseröffnung über die Genossenschaft Mitglied der Genossenschaftsverwaltung. Die Pflichten einer Genossenschaftsverwaltung sind in Art. 902 ff. OR festgelegt. Gemäss Art. 902 Abs. 1 OR hat die