Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 bezifferte die Vorinstanz den gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzbetrag mit Fr. 6‘249.50. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist mehrfach ersichtlich aus den vorinstanzlichen Unterlagen (vgl. beispielsweise act. 5/1/1.1 [Anhang zur Schadenersatzverfügung vom 4. April 2017 mit einer Übersicht der geltend gemachten Schadenersatzbeträge], act. 5.4 [Kontoauszug], act. 5.5 [Zahlungsbefehle]).