Seite 4 2.2. Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform der Arbeitgeberfirma und gelangt somit auch bei Genossenschaften zur Anwendung. Zudem gilt kein anderer Haftungsmassstab, wenn die Arbeitgeberin ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt;