Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 24. April 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O2V 17 23 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ Vorinstanz Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Postfach 1047, 9102 Herisau Beigeladene B1___ B2___ B3___ B4___ Gegenstand Schadenersatzverfügung nach Art. 52 AHVG Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: Der Entscheid / die Schadenersatzverfügung der AK AR sei aufzuheben, auf die Geltendmachung von Schadenersatz-Forderungen sei - ohne Kosten- und Entschädigungs- folge - zu verzichten. Eventualanträge: 1. Vornahme einer konkretisierten Abrechnung auf Basis einer Lohnsummendeklaration. 2. Es sei zu prüfen, ob das Konkursamt AR, Zweigstelle C___ auf die beanspruchten Verfahrenskosten von Fr. 6‘533.40 zu Gunsten der AK AR verzichten kann. 3. (ergänzter Antrag gemäss Replik) Sollte meinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids der SOVAR nicht stattgegeben werden, sind bei der allenfalls vorzunehmenden Schadenersatzbemessung die Gesamtumstände und der Grad des Verschuldens zu beurteilen. b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde gemäss eigenen Angaben am 30. Januar 2012 Mitglied der Genossenschaft D___ (nachfolgend auch: Genossenschaft). Ziel dieser Genossenschaft war es, eine Sozialfirma zu betreiben, welche integrative Arbeits- und Ausbildungsplätze bereitstellt. Die Genossenschaft eröffnete hierzu im März 2012 einen Bäckerei-/Konditoreibetrieb in Herisau und erweiterte das Angebot einen Monat darauf mit einem Café. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2014 als Mitglied der Genossenschaftsverwaltung ohne Unterschriftsberechtigung im Handelsregister einge- tragen. B. Am 15. Dezember 2014 wurde über die Genossenschaft der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Ausgleichskasse / Vorinstanz) erlitt einen Verlust im Umfang von total Fr. 22‘895.30 im Zusammenhang mit ausstehenden Lohnbeiträgen. Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde die Beschwerde- führerin verpflichtet, der Ausgleichskasse diesen (vollen) Schaden zu ersetzen, unter Seite 2 solidarischer Mithaftung der anderen bei der Genossenschaft tätig gewesenen Verwaltungsmitglieder B1___, B2___, B3___ und B4___. C. Gegen diese Verfügung erhob A___ bei der Ausgleichskasse Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde. Der Schaden- ersatzbetrag, für den die Beschwerdeführerin haftbar sei, wurde aufgrund des erst am 25. März 2014 erfolgten Handelsregistereintrags der Beschwerdeführerin als Organ der Genossenschaft auf die ausstehenden Lohnbeiträge Juni bis September 2014 beschränkt. Im Umfang des daraus resultierenden offenen Betrags von Fr. 6‘249.50 hielt die Ausgleichskasse weiterhin an ihrer Schadenersatzforderung fest. D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 21. August 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 31. August 2017 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Am 24. April 2018 wurde die Sache in der zweiten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Gemäss Begehren sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet. E. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung [AHVG, SR 831.10]). Seite 3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 54, Art. 56 und Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Mit einer Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch eine Entscheidung berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Nach der Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden angehalten, andere von der Ausgleichskasse belangte Solidarschuldner zum Verfahren beizuladen, und zwar sowohl, wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch, wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht (BGE 134 V 306, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013, E. 3.1). Da die Ausgleichskasse im Zusammenhang mit offenen Beitragsforderungen gegenüber der Genossenschaft gegen deren sämtliche ehemaligen Verwaltungsmitglieder eine Schadenersatzverfügung erlassen hatte, wurde den betroffenen Personen mit Schreiben vom 14. Februar 2018 die Möglichkeit eingeräumt, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme einzureichen (act. 14). Keine der beigeladenen Personen machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Das begründete Urteil wird den beigeladenen Personen zur Kenntnis zugestellt. 2. Materielles 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Seite 4 2.2. Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform der Arbeitgeberfirma und gelangt somit auch bei Genossenschaften zur Anwendung. Zudem gilt kein anderer Haftungsmassstab, wenn die Arbeitgeberin ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt; ebensowenig stellt bei der subsidiären Haftung der Verwaltung und der mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen eine allfällige Ehrenamtlichkeit eines Mandats - hier namentlich die ehrenamtliche Übernahme der Funktion als Verwaltungsmitglied der Genossenschaft durch die Beschwerdeführerin - einen Grund für eine weniger strenge Haftung dar. Da gestützt auf Art. 52 AHVG ein objektivierter Verschuldensmassstab gilt, sind letztlich auch der persönliche Hintergrund eines Organs, wie z.B. Ausbildung und Alter oder die Gründe für die Annahme der Organfunktion grundsätzlich unbeachtlich (vgl. dazu UELI KIESER, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHVG, 3. Aufl. 2012, N 54 zu Art. 52 AHVG, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.3). 2.3 Die in Art. 52 AHVG vorgesehene Haftung bezieht sich in erster Linie auf den Arbeitgeber. Verantwortlicher Arbeitgeber war im vorliegenden Fall eine juristische Person, nämlich die Genossenschaft D___. Gestützt auf die Haftungsnorm von Art. 52 AHVG hat sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten und kann gegen dessen Organe erst dann direkt und unmittelbar vorgehen, wenn der Arbeitgeber selber zahlungsunfähig geworden ist (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 196). Da die Genossenschaft gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 durch Konkurs aufgelöst wurde, ist die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberfirma im konkreten Fall offensichtlich. Die Ausgleichskasse erhielt am 14. Februar 2017 einen Verlustschein über die offene Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 22‘895.30. Als an Stelle der Genossenschaft potentiell subsidiär haftpflichtige Personen kommen unter diesen Umständen namentlich die ehemaligen Organe der Genossenschaft in Frage. Seite 5 2.4 Eine subsidiäre Haftung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 52 AHVG ist somit vorerst davon abhängig, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin als Organ der Genossenschaft zu betrachten ist. Die Praxis zum Organbegriff im Zusammenhang mit Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung auch im Schadenersatzbereich zu beachten ist (MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz 198 f.). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich demnach einerseits nach rein formellen Kriterien (formeller Organbegriff), anderseits bei Nichterfüllung der formellen Kriterien auch zusätzlich danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (materieller bzw. faktischer Organbegriff, vgl. BGE 132 III 523, E. 4.5; BGE 114 V 213; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013, E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kommen formelle oder gesetzliche Organe einer juristischen Person grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin nachweislich am 25. März 2014 als Mitglied der Verwaltung im Handelsregister eingetragen. Damit kommt ihr ab dem 25. März 2014 eine formelle Organstellung zu und sie untersteht ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres der Haftungsnorm von Art. 52 AHVG (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts H 127/02 vom 14. April 2003, E. 2.1 und 3.2.1; BGE 126 V 237). Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte bestehen oder seitens der Ausgleichskasse vorgebracht wurden, wonach die Beschwerdeführerin offensichtlich schon vor dem Zeitpunkt der Eintragung als formelles Organ unabhängig vom Handelsregistereintrag in materieller Hinsicht als Organ zu betrachten wäre, wird im Nachfolgenden einzig eine Haftung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Beitragsausständen für die Zeit nach dem Handelsregistereintrag, also namentlich im Zusammenhang mit den ausstehenden Beiträgen betreffend Lohnzahlungen Juni, Juli, August und September 2014, zu prüfen sein, nachdem die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung ausdrücklich und ausschliesslich auf diese konkreten ausstehenden Beiträge bezieht. Eine Haftung der Beschwerdeführerin für diese Beitragsausstände gestützt auf Art. 52 AHVG wird nur dann zu bejahen sein, wenn die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen - nämlich Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden - im konkreten Fall erfüllt sind. Seite 6 2.5 Der Schaden, der auf dem Weg von Art. 52 AHVG geltend gemacht werden kann, besteht darin, dass die der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es, dass die Beitragsforderung verwirkt ist (Art. 16 AHVG), oder sei es, weil die Arbeitgeberfirma - wie im vorliegenden Fall - zahlungsunfähig geworden ist (vgl. BGE 134 V 257, E. 3.2). Dabei ist der Schaden dem Gesamtbetrag gleichzusetzen, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der im Verfahren nach Art. 52 AHVG durchzusetzende Schaden unterscheidet sich insoweit von der eigentlichen Beitragsforderung, als zum Schaden auch die Verwaltungskostenbeiträge und sämtliche Beiträge, welche die Ausgleichskasse für das Beitragsinkasso aufwenden musste, hinzukommen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 52 AHVG; MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 367, je m.w.H.; BGE 121 III 382, E. 3). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 bezifferte die Vorinstanz den gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzbetrag mit Fr. 6‘249.50. Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist mehrfach ersichtlich aus den vorinstanzlichen Unterlagen (vgl. beispielsweise act. 5/1/1.1 [Anhang zur Schadenersatzverfügung vom 4. April 2017 mit einer Übersicht der geltend gemachten Schadenersatzbeträge], act. 5.4 [Kontoauszug], act. 5.5 [Zahlungsbefehle]). Die Zusammensetzung des Schadenersatzbetrags ist aus den vorinstanzlichen Unterlagen nachvollziehbar und entspricht der Summe der pro betroffenem Monat offenen Lohnbeiträge inkl. Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen (Juni 2014: Fr. 1‘465.10; Juli 2014: Fr. 1‘620.10; August 2014: Fr. 1‘565.80; September 2014: Fr. 1‘598.50). Nachdem eine substantiierte Bestreitung der Richtigkeit der insoweit nachvollziehbaren Aufstellung durch die Beschwerdeführerin fehlt, ist dem bloss sehr allgemein gehaltenen Eventualantrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie sinngemäss eine genauere Abrechnung der geltend gemachten Forderung verlangt, nicht stattzugeben. Die Vorinstanz hat die gegenüber der Beschwerdeführerin verlangte Schadenersatzforderung klar zeitlich und masslich spezifiziert und ist ihrer Substantiierungspflicht damit grundsätzlich nachgekommen. Zumal die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das konkret gegen einzelne von der Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzpositionen sprechen würde, besteht kein Anlass, die Schadenersatz- forderung einer weiteren Prüfung zu unterziehen. 2.6 Damit eine Haftung der Beschwerdeführerin für diesen Schadenersatzbetrag gestützt auf Art. 52 AHVG in Frage kommt, muss dieser Schaden der Ausgleichskasse gemäss Seite 7 ausdrücklichem Gesetzeswortlaut durch eine „Missachtung von Vorschriften“ entstanden sein. Dieses Erfordernis der Widerrechtlichkeit ist offensichtlich erfüllt: Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV, SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungs- pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. BGE 132 III 523, E. 4.6). Werden - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - während einem gewissen Zeitraum Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet, in der gleichen Zeit aber Löhne bezahlt, gilt dies als Normverstoss gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 AHVV und somit mit Blick auf die Pflichten des Arbeitgebers klar als widerrechtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.1, m.w.H.). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401, E. 4a). Der Schaden ist, wie dargelegt, ausgewiesen und die Nichtleistung der geschuldeten Beiträge durch die Arbeitgeberfirma ist klar widerrechtlich. Ein Kausalzusammenhang ist unter diesen Umständen ohne weiteres zu bejahen: Werden Beiträge nicht ordnungsgemäss entrichtet, erfolgen aber gleichzeitig Lohnzahlungen (wobei im konkreten Fall die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung ausdrücklich auf die Beitragsausstände im Zusammenhang mit den Löhnen Juni bis September 2014 beschränkt hat), so sind in einem solchen Fall zwar liquide Mittel der Unternehmung vorhanden, diese werden aber pflichtwidrig nicht für eine Begleichung der Beitragsausstände verwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 74/05 vom 8. November 2005, E. 4.3). Da somit zusammengefasst die ersten drei allgemeinen Haftungsvoraussetzungen (ausgewiesener Schaden, Widerrecht- lichkeit und Kausalzusammenhang) erfüllt sind, hängt im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse tatsächlich haftpflichtig ist oder nicht, entscheidend von der Beurteilung der vierten Haftungsvoraussetzung, nämlich ihres persönlichen Verschuldens, ab. Seite 8 2.8 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht automatisch einem haftungs- begründenden Verschulden gleichgesetzt werden. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt vielmehr ein qualifiziertes Verschulden in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.2.1, m.w.H.). Dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise absichtlich dafür gesorgt hätte, dass eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge der Lohnzahlungen von Juni bis September 2014 unterblieb, steht offensichtlich nicht zur Diskussion. Es geht vielmehr darum, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall ein Verschulden in Form von mindestens grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, was als Grundlage für die Bejahung einer Haftung gegenüber der Ausgleichskasse genügen würde. Kann ihr dagegen keine oder bloss leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, besteht gestützt auf Art. 52 AHVG keine Grundlage für eine Haftung gegenüber der Ausgleichskasse. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht, so dass grobfahrlässig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011, E. 4, m.w.H.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist bei der Beurteilung einer Haftung gestützt auf Art. 52 AHVG abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 77/03 vom 18. Januar 2005, E. 5.1). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat oder nicht, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden. Bei nicht geschäftsführenden Verwaltungsmitgliedern ist entscheidend, ob sie den ihnen obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nachgekommen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010, E. 5.3). Die Beklagte war lediglich während einiger Monate vor der Konkurseröffnung über die Genossenschaft Mitglied der Genossenschaftsverwaltung. Die Pflichten einer Genossen- schaftsverwaltung sind in Art. 902 ff. OR festgelegt. Gemäss Art. 902 Abs. 1 OR hat die Seite 9 Verwaltung die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, sowie die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen (Art. 902 Abs. 2 OR). 2.9 Unter den gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese ihr als Organ der Genossenschaft persönlich obliegenden Pflichten mindestens grobfahrlässig verletzt hätte: Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2014 formell als Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft ins Handelsregister eingetragen. Ihre Aufgabe bestand gemäss glaub- haften und von keiner Seite bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in einer eigentlichen geschäftsführenden Funktion im Alltagsgeschäft der Genossenschaft (sie verfügte daher auch nicht über eine Unterschriftsberechtigung), sondern sie wirkte gemäss eigenen Angaben im Hintergrund mit bei der Umsetzung der in den Statuten festgelegten Kriterien für Produkte und Dienstleistungen und der bei Gestaltung der Organsations- strukturen; ausserdem übernahm die Beschwerdeführerin insbesondere die Aufgabe, die Sitzungsprotokolle der Verwaltung zu führen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fand kurz vor ihrer Eintragung ins Handelsregister, nämlich am 5. März 2014, die letzte a.o. Generalversammlung der Genossenschaft statt, an welcher einstimmig beschlossen worden sei, trotz der bereits damals offensichtlich angespannten finanziellen Lage die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft auf der Basis sanierter, gesicherter Finanzen weiterzuführen. Es seien verschiedene Sofortmassnahmen bezüglich Betrieb, Personal und Produktion eingeleitet worden und die Präsidentin habe Kontakte im Hinblick auf eine Schuldensanierung aufgegleist. Unter diesen Umständen ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin (zunächst) davon ausging, dass eine nachhaltige Sanierung realisiert und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist geregelt werden könnten. Ob die mit Blick auf die Weiterführung des Betriebs von der Generalversammlung beschlossenen Massnahmen für eine Sanierung tatsächlich genügen würden oder nicht, konnte erst nach einer gewissen Zeit beurteilt werden. Bereits Mitte Mai 2014 stellte zwar die Geschäftsleiterin an einer Verwaltungssitzung die von der Generalversammlung beschlossene Weiterführung des Betriebs in Frage. In diesem Zeitpunkt wurden aber die ausstehenden Beiträge auf den aktuellen Lohnzahlungen notabene noch ordentlich abgerechnet, wie aus den vorinstanzlichen Unterlagen hervorgeht (bei der Ausgleichskasse Seite 10 vermerkter Zahlungseingang vom 22. April 2014 betreffend April-Löhne sowie vom 27. Juni 2014 betreffend Mai-Löhne), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen bereits die ersten Monate nach ihrer Eintragung ins Handelsregister eine Verletzung ihrer Aufsichts- und Überwachungspflichten vorgeworfen werden könnte. Aus der von der Vorinstanz eingereichten Übersicht in act. 5/4 ergibt sich nämlich sogar, dass in den Monaten, als die Beschwerdeführerin als Organ der Genossenschaft im Handelsregister eingetragen war, nebst den Zahlungen der Genossenschaft für die Beitragsforderungen betreffend Löhne April und Mai 2014 auch diverse weitere Zahlungseingänge bei der Ausgleichskasse vermerkt sind, mit welchen die Genossenschaft offene Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse beglich (beispielsweise Verzugs- zinsen gemäss Rechnung vom 25. März 2014: wurde am 22. April 2014 bezahlt; offene Rechnung vom 10. Juli 2013 bezüglich Lohnbeiträge Juli 2013: wurde am 19. Mai 2014 bezahlt, ebenso wie weitere Rechnungen über Verzugszinsen; weitere Zahlungen im Zusammenhang mit einer offenen Rechnung bezüglich Lohnbeiträge September 2013 wurden am 19. März und 2. April 2014 geleistet). Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist dies grundsätzlich nicht per se als grobfahrlässig zu qualifizieren. Wären sämtliche Zahlungen der Arbeitgeberfirma an die Ausgleichskasse, die nebst den ordnungsgemässen Zahlungen im Zusammenhang mit den Löhnen Mai und Juni 2014 (je Fr. 1‘439.60 am 22. April bzw. 27. Juni 2014) seit den von der Generalversammlung beschlossenen Sanierungsmassnahmen geleistet wurden (gemäss act. 5/4: Fr. 2‘481.35 sowie Fr. 69.-- am 19. März 2014; Fr. 35.85 am 2. April 2014; Fr. 332.80 am 22. April 2014; Fr. 665.--, Fr. 42.40 sowie Fr. 85.10 am 19. Mai 2014; Fr. 2‘564.95 am 22. September 2014; insgesamt somit Fr. 6‘276.45), anstatt für Beitragsausstände und Gebühren vergangener Monate ausschliesslich für die jeweils aktuellen Beitragsschulden der Monate Juni bis September verwendet worden, wären eigentlich genügend liquide Mittel vorhanden gewesen, um keine weiteren Ausstände zu schaffen. Mit anderen Worten: Die Beitragsausstände haben sich während der Zeit, als die Beschwerdeführerin als Organ der Genossenschaft im Handelsregister eingetragen war, jedenfalls per Saldo nicht zusätzlich vergrössert, da gleichzeitig auch diverse Ausstände beglichen wurden. Nachdem im vorliegenden Verfahren eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse in Frage steht, welche sich explizit und ausschliesslich auf die ausstehenden Beitragszahlungen im Zusammenhang mit den Löhnen von Juni bis September 2014 bezieht, konnte der Beschwerdeführerin frühestens ab Juli 2014 überhaupt auffallen, dass die Beiträge für die in Frage stehenden Monate jeweils nicht ordnungsgemäss bei der Seite 11 Ausgleichskasse abgeliefert wurden, obwohl Lohnzahlungen für die entsprechenden Monate stattfanden. Dass die Beschwerdeführerin, die als nicht geschäftsführendes Mitglied ohne Unterschriftsberechtigung wohl nicht im Einzelnen ins Tagesgeschäft der Genossenschaft involviert war und daher auch nicht unmittelbar über die Informationen verfügte, welche Zahlungen die Genossenschaft konkret tätigte, im Verlauf des Sommers 2014 nicht durch konkretes Nachfragen und eigene Abklärungen überprüfte, ob die Beitragszahlungen mit Bezug auf die Löhne ab Juni 2014 ordentlich beglichen wurden, kann angesichts der kurzen Dauer, die verging, bis anfangs September 2014 eine Betriebsschliessung beschlossen und schliesslich über die Genossenschaft der Konkurs eröffnet wurde, noch nicht als grobfahrlässige Unterlassung bezeichnet werden. Angesichts der kurzen Dauer, auf die sich die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse bezieht (Lohnzahlungen Juni bis September 2014, d.h. vier Monate) kann - bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Genossenschaft und der Rolle der Beschwerdeführerin, die erst am 25. März 2014 als Verwaltungsmitglied ins Handelsregister eingetragen wurde, innerhalb der Verwaltung der Genossenschaft - der Beschwerdeführerin persönlich keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden. Wie es sich damit verhalten würde, wenn der Betrieb auch nach September 2014 weitergeführt worden wäre, ohne dass zuerst die offenen Beitragsforderungen gegenüber der Ausgleichkasse beglichen worden wären, kann an dieser Stelle offengelassen werden. 2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz unter den gegeben konkreten Umständen keine Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dieses Ergebnis überzeugt auch insbesondere angesichts der Überlegung, dass es bei anderer Beurteilung in vergleichbaren Fällen letztlich unmöglich werden würde, sich bei einer finanziell angeschlagenen Unternehmung zu engagieren, ohne automatisch Gefahr zu laufen, gestützt auf Art. 52 AHVG für Beitragsausstände von sehr kurzer Dauer haftbar zu werden, selbst wenn die betroffene Unternehmung in einer kurzen Zeit voller Sanierungsbemühungen vor einer schliesslich notwendigen Konkurseröffnung immerhin namhafte bestehende Schulden gegenüber der Ausgleichskasse begleichen konnte. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Es besteht im konkreten Fall mangels Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens keine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 52 AHVG gegenüber der Ausgleichskasse. Seite 12 3. Kosten und Entschädigung Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 und Art. 52 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat ein obsiegender Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da das eigene Führen des vorliegenden, rein schriftlichen Verfahrens aber nicht das Mass dessen übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205, E. 4b, insbesondere mit Verweis auf BGE 110 V 132), ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die überdies auch keine konkrete Entschädigung für sich verlangt hat, für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz als staatlicher Behörde wird unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. BGE 127 V 205, E. 3a; Art. 61 lit. a und g ATSG e contrario; Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 betreffend Schadenersatzverfügung vom 4. April 2017 aufgehoben. Es besteht keine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz gestützt auf Art. 52 AHVG. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 6‘249.50. 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Beigeladenen und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 16.07.18 Seite 14