Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 144 Abs. 1 DBG). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Beschwerdeführer sind etwa zu 1/5 unterlegen, weshalb die Kosten in entsprechendem Umfang zu ihren Lasten gehen. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG werden den Steuerverwaltungen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 6 zu Art. 144 DBG). 3.2. Gerichtsgebühr