2.3.2. Die kantonale Steuerverwaltung wendet ein, dass die Liegenschaft infolge des Brandes seit 2004 mit Fr. 1.-- bilanziert worden sei. Dieser Buchwert sei für die Besteuerung massgebend. Die Kosten für den Wiederaufbau der Liegenschaft hätten in der Steuerperiode 2010 aktiviert werden müssen. In der Veranlagung sei der Buchwert jedoch bei Fr. 1.-- belassen worden, da die Aufbaukosten nicht nachgewiesen worden seien. Als Teil der Aufbaukosten wären zudem die Versicherungsleistungen zu berücksichtigen gewesen.