Die Veranlagung erfolgte konsequent als Geschäftsvermögen, wogegen kein Widerspruch erhoben wurde. Angesichts dessen kann nicht behauptet werden, dass die Wiederaufnahme der verpachteten Geschäftsbetriebe als ausgeschlossen erschien, bzw. eine frühere Privatentnahme erkennbar gewesen wäre. Gegenteiliges kann auch aus den fehlenden Umsätzen und Verlustausweisen in den Jahresrechnungen 2009 – 2012 nicht abgeleitet werden, musste die Veranlagung während dieser Jahre wegen ungenügenden Geschäftsabschlüssen doch ermessensweise erfolgen (act. 9/24 – 9/27).