2.2.2. Die kantonale Steuerverwaltung wendet ein, dass ein Vermögenswert als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben so lange im Geschäftsvermögen bleibe, bis der Steuerpflichtige die Überführung ins Privatvermögen bekannt gebe. Den Willen, die Liegenschaften ins Privatvermögen zu überführen, hätten die Beschwerdeführer bisher nicht dargetan. Auch sei ein solcher für die Steuerbehörden nicht erkennbar gewesen. Aus dem Umstand alleine, dass die Liegenschaft DD___ niedergebrannt sei, könne man nicht auf Aufgabe der Geschäftstätigkeit schliessen.