2.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass selbst dann, wenn die Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuzuordnen wären, der Liquidationsgewinn in zeitlicher Hinsicht nicht im Jahre 2013 besteuert werden dürfte. Der Restaurationsbetrieb „B___" (BB___) sei bereits im Jahre 2008, der Restaurationsbetrieb „C___“ (CC___) im Jahre 2004, der Restaurationsbetrieb „E___“ (EE___) im Jahre 2007 und der Restaurationsbetrieb „D___“ (DD___) vor 2003 aufgegeben worden. Als Ausfluss des Periodizitätsprinzips hätten allfällige Liquidationsgewinne in den Jahren 2009 (BB___), 2005 (CC___), 2008 (EE___) und 2003 (DD___) besteuert werden müssen.