Den Liegenschaften kommt folglich nicht die Funktion einer Kapitalanlage zu. Ein Vergleich der Eigenmietwerte bzw. Flächen (Restaurationsbetrieb / Mietwohnungen), wie dies die Beschwerdeführer vorschlagen, ist vorliegend nicht zielführend. Dazu müsste feststehen, dass das Gebäude teilweise privaten Anlagezwecken gedient hat. Dies ist jedoch nicht erwiesen. Vielmehr deutet die buchmässige Behandlung darauf hin, dass auch die Wohnungsvermietung Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit war. So wurden im Jahre 1996 / 1997 „Einnahmen aus Zimmern“ verbucht (act. 9/13).