So ist eine Bindungswirkung bei einer über längere Zeit akzeptierten Qualifikation alternativer Wirtschaftsgüter bei gleichbleibenden Verhältnissen zu bejahen. Eine Bindung besteht sodann an den Zuteilungsentscheid eines anderen Kantons, sofern dieser gestützt auf eine eingehende Untersuchung ergangen ist (Urteil des Seite 7 Bundesgerichts 2C_41/2016, 2C_42/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 153 zu Art. 18 DBG).