Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 23. Februar 2000, StE 2001 B 95.3 Nr. 1). Eine Bindung an den Zuteilungsentscheid der Veranlagungsbehörde eines anderen Kantons besteht grundsätzlich ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016, 2C_42/2016 vom 25. April 2017 E. 4.2). Einschränkungen können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus dem daraus abgeleiteten Gebot der Rechtssicherheit bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergeben. So ist eine Bindungswirkung bei einer über längere Zeit akzeptierten Qualifikation alternativer Wirtschaftsgüter bei gleichbleibenden Verhältnissen zu bejahen.