So wird ein im Eigentum einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft stehender Vermögenswert regelmässig dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sein (JULIA VON AH, in: Klöti-Weber/ Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage 2015, N. 118 zu § 27 StG-AG). Bei Einzelunternehmern sind die Eigentumsverhältnisse indessen kein taugliches Zuteilungskriterium, weil hier keine Gesellschaft existiert, die Rechte in eigenen Namen erwerben bzw. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann.