2016, N. 108 zu Art. 18 DBG). Massgebend ist die „aktuelle technischwirtschaftliche Funktion“ des Vermögenswertes, also die effektive Art der Nutzung (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Juni 2003, StE 2003 B 23.2 Nr. 28). Diese lässt sich bei alternativ nutzbaren Wirtschaftsgütern im Einzelfall nicht immer ohne weiteres feststellen. Als gewichtiges Indiz zur Bestimmung der Nutzungsart gilt die buchmässige Behandlung, bringt der Steuerpflichtige damit doch zum Ausdruck, ob er den Vermögenswert zu geschäftlichen oder privaten Zwecken nutzen will (Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2016, 2C_733/2016 vom 5. September 2017 E. 2.1.2;