2.1.3. Ob ein Wertgegenstand dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, beurteilt sich für die direkte Bundessteuer seit dem 1. Januar 1995 nach der Präponderanzmethode (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 423). Als Geschäftsvermögen gelten demnach alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die übrigen Vermögenswerte sind als Privatvermögen zu qualifizieren (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 108 zu Art.