Die Steuererklärungen bzw. Erfolgsrechnungen 2002 - 2013 würden ein ähnliches Bild zeichnen. Die Zuordnung zum Geschäftsvermögen sei daher zu Recht erfolgt, woran die Beschwerdeführer bisher nie etwas auszusetzen gehabt hätten. Es erscheine daher widersprüchlich, dass sie nun, da sie mit Steuerfolgen konfrontiert seien, plötzlich behaupteten, dass die Liegenschaften zum Privatvermögen gehören. Anzumerken bleibe, dass die Mehrheit der Veranlagungen wegen untauglicher Geschäftsabschlüsse nach Ermessen habe vorgenommen werden müssen.