Seite 5 2.1.2. Die kantonale Steuerverwaltung wendet ein, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt aus den Restaurantbetrieben bzw. deren Verpachtung sowie aus der Vermietung der Liegenschaften bestritten hätten. Einer anderen Erwerbstätigkeit seien sie nicht nachgegangen. Dies spreche für Geschäftsvermögen. Entsprechendes folge aus der buchmässigen Behandlung. In der Bilanz per 31. März 1998 seien die Liegenschaften „B___“ (BB___), „C___“ (CC___) und „D___“ (DD___) als Aktiven aufgeführt worden.