Berücksichtigen müsse man auch, dass keine Abschreibungen auf den Liegenschaften vorgenommen worden seien. Hinzu komme, dass die Liegenschaftserfolge (Mietzinseinnahmen, Hypothekarzinsen) nicht in der Erfolgsrechnung ausgewiesen seien. Nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführer keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Vorjahre erhoben haben. Daraus könne jedoch kein Rechtsanspruch für das Steuerjahr 2013 abgleitet werden.