Das Cabaret in der ersten, die Wohnung der Beschwerdeführer in der zweiten und die leerstehende Wohnung in der dritten Etage würden hingegen privat genutzt. Die Liegenschaft gehöre folglich ebenfalls zum Privatvermögen. Entsprechend den vorgenannten Ausführungen seien die Erfolge sämtlicher Liegenschaften in den Steuererklärungen der Jahre 2003 – 2013 als privater Vermögensertrag aus unbeweglichem Vermögen deklariert worden. Dieser Deklaration sei die kantonale Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen in den Jahren 2003 und 2004 gefolgt. Die kantonale Steuerverwaltung