Auch die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden scheine dieser Auffassung zu sein, habe sie den Liquidationsgewinn genannter Liegenschaft in der Berechnungsmitteilung 2013 doch auf Fr. 0.-- festgesetzt (act. 9/1). Zur Qualifikation der Liegenschaft in EE___ könne auf die Nutzungsfläche abgestellt werden. Im Erdgeschoss befinde sich ein Restaurant / Dancing. Dieses habe den Beschwerdeführern in den Jahren 2003 – 2007 zur selbständigen Erwerbstätigkeit gedient. Das Cabaret in der ersten, die Wohnung der Beschwerdeführer in der zweiten und die leerstehende Wohnung in der dritten Etage würden hingegen privat genutzt.