Massgebend sei, ob das Objekt überwiegend (also zu mehr als 50%) privat oder geschäftlich genutzt werde. Zur Berechnung des privaten- und geschäftlichen Nutzungsanteils sei primär auf den Eigenoder Marktmietwert abzustellen. In Anwendung dieser Methode gelange man, gestützt auf die amtliche Steuerschätzung, hinsichtlich der Liegenschaften BB___ und DD___ zu folgendem Ergebnis (act. 2/7 – 2/10):