1.3. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Rechtsakt mehr als die Allgemeinheit berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer ohne weiteres besonders berührt. Da sich bei Gutheissung der Beschwerde die Steuerlast reduziert, die Beschwerdeführer mithin einen tatsächlichen Vorteil erfahren, ist auch ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles