Der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung datiert vom 17. Juli 2017 (act. 2/2) und wurde den Beschwerdeführern nicht vor dem 18. Juli 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist nahm somit frühestens am 19. Juli 2017 ihren Lauf (Art. 140 Abs. 4 i.V.m. 133 Abs. 1 DBG) und endete nicht vor dem 17. August 2017. Die Beschwerdeaufgabe vom 17. August 2017 erfolgte folglich innert Frist.