Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 4). Am 6. September 2017 räumte das Obergericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme ein (act. 5). Die Vernehmlassung wurde am 13. November 2017 erstattet (act. 8). Mit Schreiben vom 23. November 2017 teilte das Obergericht den Beteiligten mit, dass es auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte, sofern eine solche nicht ausdrücklich gewünscht werde (act. 10). Am 19. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführer die Replik ein und verzichteten damit stillschweigend auf eine Verhandlung (act. 13). Die Duplik erfolgte am 28. Februar 2018 (act. 16).