2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'750.-- wird zu einem Fünftel oder Fr. 350.-- den Beschwerdeführern auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern ist mithin vom einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ein Betrag von Fr. 650.-- zurückzuerstatten. 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'245.15 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Steuerverwaltung zugesprochen.