Der Anteil der Beschwerdeführer an den Gerichtskosten beläuft sich auf Fr. 350.--. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von Fr. 650.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3.3. Parteientschädigung