Wenn nicht, ist gegebenenfalls eine neue Steuerschätzung durchzuführen. Nach dem aktuellen Stand der Dinge wurde für die Liegenschaft DD___ jedenfalls kein Liquidationsgewinn erzielt, da der massgebliche Steuerwert des Vorjahres über dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Überführung liegt. Die mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 getroffene Neuveranlagung erweist sich damit als unrichtig. 2.4. Fazit