Als Teil der Aufbaukosten wären zudem die Versicherungsleistungen zu berücksichtigen gewesen. 2.3.3. Der bei der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen realisierte Kapitalgewinn wird als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (Art. 21 Abs. 2 StG). Der Besteuerung unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem massgebenden Einkommenssteuerwert, also die wiedereingebrachten Abschreibungen wie auch ein allfälliger Wertzuwachs (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 88 zu Art. 18 DBG).