Der Wiederaufbau im Jahre 2009 / 2010 habe gemäss Baukostenrechnung der finanzierenden Bank Fr. 2‘026‘263.-- (davon Fr. 7‘807.-- Hypothekarzinsen) gekostet (act. 2/52). Hinzu gekommen seien Mehrkosten von Fr. 201‘201.70, zu deren Übernahme die Beschwerdeführer durch das Bundesgericht verpflichtet worden seien (act. 2/51). Bei sämtlichen Kosten handle es sich um wertvermehrende Aufwendungen, d.h. um Anlagekosten im Sinne des Steuerrechts. Der Liquidationsgewinn berechne sich demnach wie folgt: