Gegenteiliges kann auch aus den fehlenden Umsätzen und Verlustausweisen in den Jahresrechnungen 2009 – 2012 nicht abgeleitet werden, musste die Veranlagung während dieser Jahre wegen ungenügenden Geschäftsabschlüssen doch ermessensweise erfolgen (act. 9/24 – 9/27). Erkennbar war der Wille zur Überführung ins Privatvermögen erstmals im Jahre 2013, als die Beschwerdeführer in der Steuererklärung angaben, nicht mehr erwerbstätig zu sein (act. 9/28). Die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden hat den Liquidationsgewinn folglich zu Recht im Jahr 2013 besteuert. 2.3. Höhe des Liquidationsgewinns DD___