2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 4.1.1 / 4.1.2). Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes galt nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Praxis als Privatentnahme, wenn sie aller Voraussicht nach als unwiderruflich und die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch den Eigentümer ausgeschlossen erschien (BGE 126 II 473 S. 476 E. 3d/aa; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 82 zu Art. 18 DBG). Seit dem 1. Januar 2011 statuiert Art. 21a Abs. 2 StG, dass die Verpachtung nur auf Antrag als Überführung ins Privatvermögen gilt (vgl. die Änderungstabelle im Anhang zum Steuergesetz).